§ 11 GSLG.

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1947

Landwirtschaftliche Güter- und Seilwege
§ 11

(1) Zur Anlage und zum Betriebe eines in Ausübung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes errichteten landwirtschaftlichen Güter- oder Seilweges – eines Güterweges dann, wenn durch ihn öffentliche Interessen berührt oder für ihn öffentliche Mittel beansprucht werden – ist eine besondere Bewilligung der Agrarbehörde erforderlich. Bei Erteilung dieser Bewilligung sind die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieses Gesetzes anzuwenden. Der diesbezügliche Bescheid hat insbesondere Bestimmungen über Betrieb, Erhaltung und Beaufsichtigung der Güter- oder Seilwegen auch über Verteilung der gemeinsamen Kosten und Arbeitsleistungen zu enthalten.

(2) Bei der Anlage und dem Betriebe solcher landwirtschaftlicher Güter- oder Seilwege sind die allgemeinen und besonderen Sicherheits- und baupolizeilichen Vorschriften anzuwenden.

(3) Die Kosten der Errichtung und Erhaltung von Sicherheitsvorrichtungen, die an bestehenden Anlagen und Leitungen vorgenommen werden müssen, die von einem solchen landwirtschaftlichen Güter- oder Seilwege gekreuzt werden sollen, sind von dem zur Anlegung des Güter- oder Seilweges Berechtigen dem Eigentümer der Anlage oder Leitung zu ersetzen.

09.04.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)