Prüfungsordnung für den militärpharmazeutischen Dienst
§ 11.
(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
- 1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
- 2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
- 3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
- 4. Wehrrecht I,
- 5. Grundlagen des Haushaltsrechts,
- 6. Grundlagen der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik,
- 7. Nationales Krisenmanagement,
- 8. Internationales Krisenmanagement,
- 9. Führungs- und Managementinstrumente,
- 10. Allgemeine militärpharmazeutische Grundlagen,
- 11. Gesetzliche Grundlagen des militärpharmazeutischen Dienstes und
- 12. Militärpharmazeutischer Fachbereich.
- Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlagen 1, 2 Teil F und 3.
(2) Die Dienstprüfung ist abzulegen
- 1. in den Prüfungsfächern
- a) nach Abs. 1 Z 1 bis 5 und
- b) nach Abs. 1 Z 10 bis 12
- jeweils mündlich als Gesamtprüfung vor einem Prüfungssenat und
- 2. in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 6 bis 9 jeweils mündlich als Teilprüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern.
(3) § 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen und der Hausarbeit ist anzuwenden.
Schlagworte
Führungsinstrument
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
20008708
Dokumentnummer
NOR40159102
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