Spezielle Grundausbildung (Bereichsmodule)
§ 11.
(1) Bei spezifischen Anforderungen eines Arbeitsplatzes kann über Vorschlag des*der unmittelbaren Dienstvorgesetzten die Absolvierung von Bereichsmodulen in Form von der Teilnahme an speziellen Lehrgängen, Seminaren oder Ähnlichem festgelegt werden. Ebenso kann die Absolvierung von Hospitationen, Praktika oder Ähnlichem außerhalb des Ressortbereiches, wie z. B. bei ausgegliederten Einrichtungen, privaten Unternehmen, anderen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Union, vereinbart werden.
(2) Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren oder Ähnlichem bzw. ein schriftlicher Bericht über den Auszubildenden bei Hospitationen, Praktika oder Ähnlichem ist der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) vom Auszubildenden nach Abschluss des Moduls im Wege des Ausbildungsleiters vorzulegen, die die Entscheidung darüber trifft, ob dieser Ausbildungsabschnitt als erfolgreich abgeschlossen zu werten ist.
(3) Die Gesamtdauer für die Absolvierung von Bereichsmodulen beträgt für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe
- 1. A1 bzw. v1: höchstens 25 Arbeitstage,
- 2. A2 bzw. v2: höchstens 15 Arbeitstage,
- 3. A3 und A4 bzw. v3 und v4: höchstens fünf Arbeitstage.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
20011494
Dokumentnummer
NOR40231769
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