Prüfungskommission
§ 11.
(1) Im Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung ist gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 eine Dienstprüfungskommission einzurichten. Die Dienstprüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertretung und allen Einzelprüferinnen und Einzelprüfern.
(2) Als Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die fachlich qualifiziert und als Vortragende tätig sind.
(3) Personen, die im Rahmen der Basislehrgänge der Verwaltungsakademie des Bundes als Einzelprüferinnen und Einzelprüfer tätig sind, werden von der Verwaltungsakademie des Bundes bestellt.
(4) Den Vorsitz der Dienstprüfungskommission führt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Gesetzesnummer
20013120
Dokumentnummer
NOR40276651
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