Abschnitt III
Rollen und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung des Lernzielerfolges Auszubildende
§ 11.
(1) Die Auszubildenden haben sich eigenverantwortlich und kontinuierlich mit den anforderungsbasierten Lerninhalten sowie den definierten Lernzielen auseinanderzusetzen.
(2) Die Auszubildenden haben die Anmeldung zu den einzelnen Modulen in dem zur Verfügung gestellten IT-Tool durchzuführen.
(3) Zur Qualitätssicherung sind die praktischen Qualifizierungsmaßnahmen entsprechend zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist nach Abschluss der praktischen Qualifizierungsmaßnahmen der Bundesfinanzakademie im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
20011224
Dokumentnummer
NOR40224572
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