§ 11 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2015

Abschnitt III

Rollen und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung des Lernzielerfolges Auszubildende/r

§ 11.

(1) Die/Der Auszubildende hat sich eigenverantwortlich und kontinuierlich mit den anforderungsbasierten Lerninhalten sowie den definierten Lernzielen auseinanderzusetzen.

(2) Die/Der Auszubildende hat die Anmeldung zu den einzelnen Modulen in dem zur Verfügung gestellten IT-Tool durchzuführen.

(3) Zur Transferförderung hat die/der Auszubildende ein (elektronisches) Lerntagebuch zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20009438

Dokumentnummer

NOR40178302

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)