§ 11 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2017

Anrechnungsbestimmungen

§ 11.

(1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.

(2) Auf Antrag können anderweitige Ausbildungen, sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrung oder selbständige Arbeiten nach Anhörung der SIAK gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Anrechenbar sind grundsätzlich nur solche Leistungen, die innerhalb von fünf Jahren vor Beginn des betreffenden Grundausbildungslehrgangs abgeschlossen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

20009894

Dokumentnummer

NOR40193607

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