§ 11 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Bezirksanwalt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.

Zulassung zur Dienstprüfung

§ 11.

Zur Dienstprüfung kann nur zugelassen werden, wer den Ausbildungslehrgang besucht oder das Selbststudium durchgeführt, die praktische Verwendung zurückgelegt und die erste Kanzleiprüfung bestanden hat.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008479

Dokumentnummer

NOR12099342

alte Dokumentnummer

N61980114820

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