§ 11 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1986

Prüfungskommission

§ 11.

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A und B oder gleichwertiger Verwendungsgruppen bestellt werden; sie müssen auf dem Prüfungsgebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Vortragende des Ausbildungslehrganges sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt werden.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008603

Dokumentnummer

NOR12102434

alte Dokumentnummer

N61986184740

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