§ 11 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Finanzdienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Prüfungskommission

§ 11.

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bildungszentrum der Finanzverwaltung zu errichten. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu dessen Stellvertretern dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt werden.

(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A und B bestellt werden. Sie müssen in dem von ihnen zu prüfenden Gegenstand besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Die Gegenstände, welche ein Mitglied der Prüfungskommission zu prüfen hat, sind bei der Bestellung festzulegen.

(4) Die Bestellung obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10008825

Dokumentnummer

NOR12106456

alte Dokumentnummer

N6199223741J

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