Informations- und Beteiligungspflicht
§ 11
(1) Die Organe des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen haben ihre vorgesetzten und nachgeordneten Organe über alle für ihre Amtstätigkeit bedeutsamen dienstlichen Wahrnehmungen in Kenntnis zu setzen.
(2) Bei der Besorgung von Angelegenheiten, die auch den Aufgabenbereich anderer Abteilungen betreffen, hat die federführende Abteilung in zweckentsprechender Weise (z. B. Besprechungen, schriftliche Stellungnahme, Übermittlung von Entwürfen oder Abschriften) Verbindung zu den mitbetroffenen Abteilungen herzustellen. Federführend ist jene Abteilung, in deren Aufgabenbereich die Angelegenheit in der Hauptsache fällt und der die sie betreffenden Geschäftsstücke zuzuteilen sind.
(3) Geschäftsstücke oder Verfügungen gem. § 9 Abs. 2 lit. a und b, deren Genehmigung sich das Regierungsmitglied (der Regierungsreferent) vorbehalten hat, sind vor ihrer Abfertigung dem Landesamtsdirektor zur Kenntnis zu bringen.
04.09.2017
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