§ 11 GOAL

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Weisungsgebundenheit
§ 11*)

(1) Die Organe des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen sind, soweit nicht verfassungsgesetzlich etwas anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich (Art. 20 Abs. 1 B-VG).

(2) Unbeschadet der Bestimmungen über das Recht, die Befolgung einer Weisung abzulehnen (Art. 20 Abs. 1 B-VG), ist jeder Weisungsempfänger verpflichtet, das Weisung erteilende Organ auf allfällige Rechtswidrigkeiten hinzuweisen und bei Aufrechterhaltung der Weisung dies aktenkundig zu machen.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

14.12.2015

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