materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 285/2021
§ 11.
Allen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Menschenrechtsbeirates obliegt die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates (§ 32 Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft). Auf Einladung der/des Vorsitzenden und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Fachexpertise obliegt ihnen auch die Teilnahme an Arbeitsgruppen und Vorbereitungssitzungen des Beirates.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021
Gesetzesnummer
20010901
Dokumentnummer
NOR40220681
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