§ 11 GeV der VA 2019

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 20/2020

§ 11.

Allen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Menschenrechtsbeirates obliegt die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates (§ 32 Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft). Auf Einladung der/des Vorsitzenden und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Fachexpertise obliegt ihnen auch die Teilnahme an Arbeitsgruppen und Vorbereitungssitzungen des Beirates.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020

Gesetzesnummer

20010692

Dokumentnummer

NOR40215523

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