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§ 11 Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.5.1874

§ 11

§. 11.

Den zur Anstellung der Seelsorger Berechtigten liegt ob, die im einzelnen Falle ausersehene Person der Landesbehörde anzuzeigen.

Der letzteren steht zu, den zur Anstellung Berechtigten ihre Einwendungen unter Angabe der Gründe (§. 10) mitzutheilen.

Wird von der Landesbehörde binnen 30 Tagen nach geschehener Anzeige keine Einwendung erhoben, so steht der Anstellung des betreffenden Seelsorgers nichts im Wege.

Gegen eine von der Landesbehörde erhobene Einwendung steht die Berufung an den Cultusminister offen.

Wird der Berufung nicht Folge gegeben, so darf die Anstellung nicht stattfinden.

Die Anstellung von Religionsdienern, deren Wirksamkeit sich mehr als auf Eine Cultusgemeinde erstrecken soll, bedarf der Bestätigung durch den Cultusminister.

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