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§ 11 GeOL

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.2024

§ 11

Besondere Mehrheitserfordernisse

Beschlüsse, mit denen

  1. 1. die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen oder abgeändert wird,
  2. 2. die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung erlassen oder abgeändert wird,
  3. 3. die Landeshaushaltsordnung erlassen oder abgeändert wird,
  4. 4. Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden, oder
  5. 5. die Vorlage des Landesvoranschlages an den Landtag beschlossen wird,

08.10.2024

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