§ 11
Besondere Mehrheitserfordernisse
Beschlüsse, mit denen
- 1. die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,
- 2. die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,
- 3. die Landeshaushaltsordnung erlassen (abgeändert) wird,
- 4. Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden, oder
- 5. die Vorlage des Landesvoranschlages an den Landtag beschlossen wird,
- sind nur dann rechtsgültig, wenn in der Regierungssitzung außer der in § 7 vorgeschriebenen Anzahl von Regierungsmitgliedern noch ein weiteres Regierungsmitglied anwesend ist und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Landesregierung den vorgeschlagenen Maßnahmen auch zustimmen.
14.07.2015
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