§ 11 GemWO 1992

Alte FassungIn Kraft seit 27.9.2005

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 80/2005 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 80/2005 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 80/2005 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 80/2005

§ 11

Zusammensetzung der örtlichen Wahlbehörden

(1) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden werden aufgrund von Vorschlägen der im Landtag vertretenen Parteien unter sinngemäßer Anwendung des § 70 nach ihrer bei der letzten Landtagswahl vor Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Bereich der jeweiligen Gemeinde festgestellten Stärke vom Bezirkswahlleiter berufen.

(2) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die im Landtag vertretenen Parteien ihre Vorschläge über die gemäß Abs. 1 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der neu zu bildenden Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu erstatten.

(3) Verspätet einlangende Eingaben bleiben unberücksichtigt. Innerhalb der gesetzlichen Frist können Anträge jederzeit ergänzt, geändert oder zurückgezogen werden.

(4) Wird ein Vorschlag auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) nicht rechtzeitig erstattet oder ergänzt, so hat die Bezirkswahlbehörde die erforderliche Zahl von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der im Landtag vertretenen Parteien zu berufen.

(5) Scheiden aus einer örtlichen Wahlbehörde Beisitzer (Ersatzmitglieder) aus oder üben sie ihr Amt aus irgend einem Grunde, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so sind die im Landtag vertretenen Parteien, die den Vorschlag für deren Berufung erstattet haben, aufzufordern, binnen einer Frist von drei Tagen neue Vorschläge einzubringen. Auch steht es den im Landtag vertretenen Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

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