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§ 11 GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2010

§ 11

Standesausweis

(1) Über jeden öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist ein Standesausweis zu führen, der zu enthalten hat:

  1. 1. Name, Geburtsjahr, Geburtstag, Geburtsort, Personenstand, Wohnungsanschrift,
  2. 2. Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu anderen Gemeindebediensteten;
  3. 3. Studien, Befähigung, Sprachen und andere Kenntnisse, Fachprüfungen;
  4. 4. Vordienstzeiten, Militärdienstzeiten, anrechenbare Dienstzeiten;
  5. 5. Diensteigenschaft (Amtstitel), Angabe der Daten der Anstellung, des Tages des Dienstantrittes, des Dienstgelöbnisses, der Definitivstellung oder der Ernennung;
  6. 6. Verwendungsgruppe, Dienstklasse;
  7. 7. Dienstzuteilung und Art der Verwendung;
  8. 8. Vorrückungen, Beförderungen;
  9. 9. erteilte längere, außergewöhnliche Urlaube;
  10. 1 0. die durchschnittliche Gesamtbeurteilung der Beschreibungen und bei einer Beschreibung als „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ auch die auf Grund dieser Beschreibung nach § 12 Abs. 6 und 7 getroffene Verfügung;
  11. 11. Disziplinarstrafen;
  12. 12. Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand;
  13. 13. Auflösung des Dienstverhältnisses;
  14. 14. Anmerkungen, insbesondere Kriegsversehrtenstufe, Anerkennungen für besondere Leistungen, für außergewöhnliche Arbeiten und Verdienste um die Gemeinde, Befähigung zu einer leitenden Stelle, Dienstenthebungen, Mitgliedschaft zu einer Disziplinarkommission usw.

(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat jederzeit das Recht, in seinen Standesausweis Einsicht zu nehmen und sich von denselben Abschriften anzufertigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

25.04.2023

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