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§ 11 FstHVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2012

Allgemeine Grundsätze

§ 11

(1) Die Leiterin oder der Leiter vertritt die Fachstelle gegenüber Dritten. Die Leiterin bzw. der Leiter ist insbesondere für die Abgabe der Bewertung verantwortlich.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle hat Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit oder von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit beauftragten Personen Einsicht in die Bücher und Belege der Fachstelle sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leistung dienende Unterlagen - alle jeweils im Original - bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder erteilen zu lassen und hierzu eine geeignete Auskunftsperson bereitzustellen.

(3) Alle Bücher und Belege sind zehn Jahre ab Übermittlung des Gutachtens sicher und geordnet aufzubewahren, wobei zur Aufbewahrung auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden können, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Die Beschreibung der Systeme, das Gutachten und die Prüfnummer sind 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle hat die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle übt die Dienst- und Fachaufsicht über das Fachstellenpersonal aus. Sie oder er hat für die Anstellung des für die Erfüllung der Aufgaben der Fachstelle notwendigen Personals Sorge zu tragen.

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