Soziales Lagebild
§ 11.
(1) Das Soziale Lagebild dient neben der Abfrage des Kenntnis- und Umsetzungsstandes von Maßnahmen des Frauenförderungsplans auch der Bewusstseinsbildung zum Thema Gleichbehandlung. Zu diesem Zweck sind alle Fragestellungen aus dem Bereich der Gleichbehandlung im Vorhinein mit der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlung abzusprechen.
(2) Um strukturelle Benachteiligungen besser erfassen zu können, sind Fragestellungen zum Thema Gleichbehandlung nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach Bereichen und Funktonen zu formulieren sowie auszuwerten.
(3) Folgende Themenbereich sind jedenfalls im Sozialen Lagebild abzufragen: Stand der Kenntnis über den Frauenförderungsplan, allfällige Betroffenheit hinsichtlich Mobbing, davon gesondert allfällige Betroffenheit hinsichtlich sexueller Belästigung, Gründe für herabgesetzte Wochendienstzeit (Teilzeit), Bedarf an Kinderbetreuung, Zufriedenheit der Soldatinnen mit der bereitgestellten Ausrüstung (einschließlich Zugang zur Ausrüstung), Zufriedenheit der Soldatinnen mit der Infrastruktur.
Schlagworte
Kenntnisstand
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Gesetzesnummer
20013198
Dokumentnummer
NOR40278608
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
