Nebentätigkeit
§ 11.
Bei der Übertragung von entgeltlichen und unentgeltlichen Nebentätigkeiten, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommen werden, ist bei gleichwertiger Qualifikation eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit herzustellen. Der Dienstgeber hat der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 18 Abs. 1a zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Gesetzesnummer
20010877
Dokumentnummer
NOR40220111
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