materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 247/2026
Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 11.
(1) Es sind die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch in Teilzeit ausgeübt werden können.
(2) Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.
Schlagworte
Funktionsstufe
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
20012268
Dokumentnummer
NOR40253049
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