Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und Führungsverantwortung
§ 11.
(1) Leitungspositionen und Teilzeitbeschäftigung sowie Telearbeit schließen einander nicht aus. Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, soweit dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers sind bestrebt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigung zugänglich gemacht werden.
Schlagworte
Funktionsstufe
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024
Gesetzesnummer
20012519
Dokumentnummer
NOR40260220
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