§ 11.
Bei den im Laufe der Zeit sich etwa als notwendig ergebenden Abänderungen, dann bei der Erneuerung oder Wiederherstellung der Staumaße oder Festpunkte findet dasselbe Verfahren statt, wie es für deren Setzung in dieser Verordnung bestimmt ist. Die Höhenlage neuer Festpunkte ist auf jene der früher bestandenen zu beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010216
Dokumentnummer
NOR12129463
alte Dokumentnummer
N8193512229I
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