§ 11 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuer/innen für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Zuschläge

§ 11.

(1) Für Tätigkeiten in der Nachtzeit (22.00 bis 5.00 Uhr) gebührt ein Zuschlag von 100% des Stundenlohnes.

(2) Für Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100% des Stundenlohnes.

(3) Arbeitnehmer/inne/n mit einem Arbeitszeitausmaß unter der gesetzlichen Normalarbeitszeit gebührt für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeitvereinbarung ein Mehrarbeitszuschlag von 25% des Stundenlohnes.

(4) Für Überstunden gebührt ein Überstundenzuschlag von 50% des Stundenlohnes.

(5) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in der Höhe von 56,94 €.

(6) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in Höhe von 50% des Zuschlags nach Abs. 5.

(7) Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung der Arbeitnehmer/innen zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage von 15% des Stundenlohnes.

(8) Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine höhere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen (z. B. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Dächern, Zierlichten und Fassaden), gebührt eine Gefahrenzulage in der Höhe von 15% des Stundenlohnes.

(9) Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen (z. B. Arbeiten in exponierter Haltung), gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von 15% des Stundenlohnes.

(10) Für jede Arbeitszeit außerhalb der vereinbarten Normalarbeitszeit und jeden Zuschlag gilt, dass pro angefangener halber Stunde eine halbe Stunde berechnet wird. Zuschläge stehen nebeneinander zu.

Schlagworte

Sonntag, Sturzgefahr, Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017

Gesetzesnummer

20009334

Dokumentnummer

NOR40175740

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