Veröffentlichung der Ergebnisse
§ 11.
(1) Die Bundesanstalt hat die Indizes innerhalb von 45 Tagen nach Ende der Berichtsperiode der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen.
(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA 2015 zu erfolgen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für den Index das jeweils gültige Gewichtungsschema und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(4) In der von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihe ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.
(5) In der von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihe sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.
(6) Die Veröffentlichungstermine für den Importpreisindex sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Gesetzesnummer
20005145
Dokumentnummer
NOR40251794
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