Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission
§ 11.
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von S 40,– für jede angefangene Stunde ihrer Prüfungstätigkeit. Wenn Mitglieder der Prüfungskommission nachweisen, daß ihnen durch ihre Prüfungstätigkeit ein Verdienstentgang entsteht, ist ihnen außerdem dieser Verdienstentgang zu ersetzen.
(2) Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission auf Grund ihrer Prüfungstätigkeit Fahrtkosten erwachsen, so sind diese in der Höhe der Kosten der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (2. Klasse) zu ersetzen.
(3) Erweist sich eine Übernachtung eines Mitgliedes der Prüfungskommission außerhalb seines ordentlichen Wohnsitzes im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit als notwendig, sind ihm auch die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unterkunft zu ersetzen.
(4) Die Lehrlingsstelle hat ohne Verzug die Auszahlung der den Mitgliedern der Prüfungskommission auf Grund der Abs. 1 und 3 zustehenden Beträge zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
10006309
Dokumentnummer
NOR12071900
alte Dokumentnummer
N51978137240
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