§ 11 Erlassung der Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.1978

§ 11.

Die Mitglieder des Landesverteidigungsrates, der Beobachter der Präsidentschaftskanzlei sowie die allenfalls beigezogenen Sachverständigen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Schlagworte

keine Entlohnung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10005459

Dokumentnummer

NOR12060220

alte Dokumentnummer

N4197811311A

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