EU-Konformitätserklärung
§ 11.
(1) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Anhang I aufgeführten wesentlichen Anforderungen nachgewiesen wurde.
(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV zu entsprechen und die in den einschlägigen Modulen der Anhänge II und III angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die Konformitätserklärung muss für Geräte, die im Inland in Verkehr gebracht oder auf dem österreichischen Markt bereitgestellt werden, in deutscher Sprache vorliegen.
(3) Unterliegt ein Gerät mehreren Rechtsnormen der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, ist nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsakte der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.
(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Gerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
20009457
Dokumentnummer
NOR40179277
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