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§ 11 ELGA-VO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2015

Koordinierungsstelle

§ 11

(1) Für die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle wird eine Koordinierungsstelle im Bundesministerium für Gesundheit eingerichtet.

(2) Die Aufgaben der Koordinierungsstelle sind insbesondere:

  1. 1. Ansprechstelle für die Angelegenheiten der ELGA-Ombudsstelle sowie
  2. 2. Erstellen eines jährlichen Tätigkeitsberichts für das vorangegangene Kalenderjahr.

(3) Der Tätigkeitsbericht ist den ELGA-Systempartnern (§ 2 Z 11 GTelG 2012) und den dezentralen Standorten der ELGA-Ombudsstelle zur Kenntnisnahme zu übermitteln sowie aufwww.bmg.gv.at zu veröffentlichen.

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