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§ 11 Elektronik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Wiederholungsprüfung

§ 11.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2)  Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „nicht genügend“ bewerteten Prüfungs-gegenstände zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20007266

Dokumentnummer

NOR40128547

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