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§ 11 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1968

§ 11. Gegenstand der Enteignung

(1) Die Enteignung kann umfassen:

  1. a) die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
  2. b) die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,
  3. c) die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

(2) Es ist vorzusehen, daß von einer Enteignung gemäß Abs. 1 lit. b nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Gesetzesnummer

10006275

Dokumentnummer

NOR12069178

alte Dokumentnummer

N5196825490L

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