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§ 11 ECG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Vertragsbestimmungen und Geschäftsbedingungen

§ 11

Ein Diensteanbieter hat die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Diese Verpflichtung kann nicht zum Nachteil des Nutzers abbedungen werden.