§ 11 EABG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Grobprüfung bei Energieanlagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen

§ 11.

(1) Abweichend von § 10 hat die Behörde bei Energieanlagen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnten, oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen der Energieanlage betroffen sein wird, ein diesbezügliches Ersuchen stellt,

  1. 1. diesen betroffenen Staat so früh wie möglich über die Energieanlage zu benachrichtigen, wobei dem betroffenen Staat die gemäß § 10 Abs. 2 vorliegenden Projektunterlagen zu übermitteln sind und
  2. 2. den betroffenen Staat über den Ablauf der Grobprüfung und die Art der möglichen Entscheidung zu informieren und ihm eine angemessene Frist für etwaige Vorbringen zu setzen. Die Frist ist so zu bemessen, dass es dem betroffenen Staat auch ermöglicht wird, die Projektunterlagen gemäß § 10 Abs. 2 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Sofern die Behörde im Rahmen der Grobprüfung feststellt, dass erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen betroffenen Staates durch die Energieanlage entstehen, ist abweichend von § 9 Abs. 1 Z 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem UVP‑G 2000 durchzuführen. Dies gilt auch, wenn ein betroffener Staat Einwendungen erhebt, weil er die Auffassung der Behörde, dass durch die Energieanlage keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt des betreffenden Staates entstehen, nicht teilt und

  1. 1. der Projektwerber – ungeachtet des Rechtes beider Staaten, eine Untersuchungskommission entsprechend Anhang IV des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. III Nr. 201/1997) anzurufen oder ein anderes Verfahren zur Regelung dieser Frage zu wählen – beantragt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen oder
  2. 2. die in Z 1 angeführten Verfahren zum Ergebnis kommen, dass durch die Energieanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt des betreffenden Staates entstehen.

(3) Der Projektwerber hat der Behörde, soweit für die Durchführung des grenzüberschreitenden Grobprüfung notwendig, auf Verlangen Übersetzungen der gemäß § 10 Abs. 2 vorzulegenden Projektunterlagen in der Sprache des betroffenen Staates zu übermitteln.

(4) Für die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gilt hinsichtlich betroffener Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278869

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