vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 DORA-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2025

Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

§ 11.

Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Art. 11 Abs. 9 und 10, Art. 19 Abs. 4, Art. 26 Abs. 6, Art. 28 Abs. 3 und Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20012655

Dokumentnummer

NOR40264167

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)