§ 11 DO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Anstellungsbescheid

§ 11.

(1) Im Bescheid, mit dem eine Person angestellt wird, ist auch auszusprechen,

  1. 1. zu welchem Zeitpunkt die Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 wirksam wird und
  2. 2. in welches Schema und in welche Verwendungsgruppe und Beamtengruppe der Beamte eingereiht ist.

(2) Dem Bescheid ist beizufügen:

  1. 1. Bekanntgabe des Dienstortes des Beamten,
  2. 2. ein Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis des Beamten im wesentlichen folgende gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden:
  1. a) Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56 (insbesondere in bezug auf Arbeitszeit, Urlaub, Probedienstzeit, Dienstpflichten, Auflösung des Dienstverhältnisses, allfällig vom Dienstgeber einzuhaltende Kündigungsfristen, Disziplinarrecht),
  2. b) Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55 (in bezug auf das Diensteinkommen und dessen Auszahlung),
  3. c) Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969 (in bezug auf Ansprüche auf Leistungen aus Anlaß eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit),
  4. d) Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67 (in bezug auf Pensionsansprüche),
  5. e) Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 72 (in bezug auf Ansprüche auf eine Ruhe- oder Versorgungsgenußzulage).

16.04.2014

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