§ 11 Datenmodellverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.8.2015

Abschnitt 5 Meldung von Prüf- und Kontrollwerten

§ 11 Meldepflichten

Zusätzlich zu den in den Abschnitten 2 bis 4 angeführten Meldungen haben die in § 12 angeführten Meldepflichtigen zur Erreichung der Meldezwecke die in der Beilage D1 (EZB-PKW-Cube) angeführten Prüf- und Kontrollwerte an die OeNB zu erstatten.

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