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§ 11 DA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

§ 11.

Das Kuratorium ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. 1. bei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2,
  2. 2. bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Abschluss von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1,
  3. 3. bei der Bestellung und Abberufung der Professoren und Professorinnen,
  4. 4. bei einer Weiterbestellung oder vorzeitigen Abberufung des Direktors bzw. der Direktorin oder des stellvertretenden Direktors bzw. der stellvertretenden Direktorin.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40237338

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