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§ 11 BZGü-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.9.2000

Prüfungsergebnis und Bescheinigungen

§ 11

(1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung bekanntzugeben.

(2) Hat der Prüfungswerber alle Teilprüfungen erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm auf Grund eines Beschlusses der Prüfungskommission vom Landeshauptmann über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung entsprechend dem Muster derAnlage 3 auf dickem, beigefarbenem Papier im Format DIN A4 auszustellen.

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