Aufgaben des Bundesseniorenbeirates
§ 11
(1) Der Bundesseniorenbeirat dient als Gesprächsforum und dem institutionalisierten Dialog zwischen den politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der Seniorenorganisationen in seniorenspezifischen Fragen, die von allgemeinerösterreichischer, integrations- oder generationenpolitischer Bedeutung sind.
(2) Weitere Aufgaben des Bundesseniorenbeirates sind:
- 1. die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen, die die Senioren sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken der Generationen betreffen,
- 2. die Erstattung von Vorschlägen für soziale, wirtschaftliche, gesundheitspolitische, wohnbaupolitische und kulturelle Maßnahmen der Seniorenpolitik auf Grundlage des Bundesplanes für Seniorinnen und Senioren,
- 3. die Erstattung von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Interessen der Senioren berühren können,
- 4. die Erstattung von Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen für seniorenspezifische Projekte mit Ausnahme von Förderungen gemäß § 19 nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel,
- 5. die Wahrnehmung des Anhörungsrechtes vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 19 Abs. 4 und
- 6. die Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in den Zertifizierungsbeirat gemäß § 20a Abs. 5 Z 3 und Abs. 6.
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