Geltung der Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020
§ 11
Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020, samt deren Anlagen (VGÜ) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 37 BSG:
- 1. Im § 1 VGÜ tritt an die Stelle des Zitats „5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ das Zitat „4. Abschnitts des BSG“.
- 2. Die §§ 9, 10 und 11 VGÜ sind nicht anzuwenden.
03.05.2021
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