Information
§ 11
(1) Die mit Bildschirmarbeit beschäftigten Bediensteten sind über Folgendes zu informieren:
- 1. das Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinn des § 1 Abs. 2;
- 2. den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 9;
- 3. das Recht auf Untersuchungen und spezielle Sehhilfen gemäß § 10.
(2) Die mit Bildschirmarbeit beschäftigten Bediensteten sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.
(3) Die Information (Abs. 1) sowie Anhörung und Beteiligung (Abs. 2) der einzelnen Bediensteten kann entfallen, wenn Personalvertretungsorgane bestehen und diese zur weiteren Wahrnehmung im Sinn des Abs. 1 informiert bzw gemäß Abs. 2 einbezogen werden.
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