Anrechnung
§ 11.
Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Gesetzesnummer
20012223
Dokumentnummer
NOR40252129
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