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§ 11 BFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2012

Äquivalente Strahlungsleistung bei ortsfesten Funkstellen im nicht-öffentlichen beweglichen

Landfunkdienst

§ 11

(1) Die äquivalente Strahlungsleistung wird bei ortsfesten Funkstellen im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst unter Berücksichtigung der wirksamen Antennenhöhe und der Geländerauigkeit auf jenen Wert begrenzt, der zur Erfüllung des Kommunikationsbedarfes im beantragten Einsatzgebiet erforderlich ist.

(2) Äquivalente Strahlungsleistung (ERP)

Im Frequenzbereich 29,7–87,5 MHz:

wirksame Antennenhöhe

max. zulässige ERP

bis 10 m

25 W

30 m

12 W

50 m

6 W

70 m

3 W

110 m

1 W

170 m

0,3 W

ab 270 m

0,1 W

In den Frequenzbereichen 146 – 174 MHz und 230 – 300 MHz:

wirksame Antennenhöhe

max. zulässige ERP

bis 25 m

25 W

40 m

12 W

60 m

6 W

80 m

3 W

120 m

1 W

180 m

0,3 W

ab 300 m

0,1 W

In den Frequenzbereichen 300,0 – 399,9 MHz, 406,1 – 470,0 MHz, 870 – 880 MHz und 915 – 925 MHz:

wirksame Antennenhöhe

max. zulässige ERP

bis 60 m

50 W

80 m

25 W

120 m

12 W

180 m

6 W

230 m

3 W

300 m

1 W

500 m

0,3 W

ab 900 m

0,1 W

(3) Die wirksame Antennenhöhe und die Geländerauigkeit werden gemäßAnlage 3 „Ermittlung der wirksamen Antennenhöhe und der Geländerauigkeit“ berechnet. Bei Werten der wirksamen Antennenhöhe, die zwischen den in den Tabellen in Abs. 2 angegebenen Werten liegen, wird die max. zulässige ERP entsprechend linear interpoliert. Aus der ermittelten Geländerauigkeit wird gemäß Anlage 3 ein Dämpfungskorrekturfaktor bestimmt. Der vorliegende Wert der maximal zulässigen ERP ist mit einem Dämpfungskorrekturfaktor zu korrigieren.

(4) Für Funknetze mit analogen Übertragungsverfahren, die

  1. a) für öffentliche Zwecke betrieben werden, oder
  2. b) zum Schutz des menschlichen Lebens dienen

    gelten um 6 dB höhere Werte als die gemäß Abs. 3 ermittelten.

(5) Für digitale Übertragungsverfahren gelten um 9 dB höhere Werte als die gemäß Abs. 3 ermittelten.

(6) Unbeschadet der gemäß Abs. 2 bis 5 ermittelten Ergebnisse gelten folgende absolute Grenzwerte der maximal zulässigen äquivalenten Strahlungsleistung:

  1. a) für digitale Übertragungsverfahren: 100 W ERP
  2. b) für analoge Übertragungsverfahren bis 300 MHz: 25 W ERP
  3. c) für analoge Übertragungsverfahren über 300 MHz: 50 W ERP

(7) Mit dem in Abs. 2 angegeben Werten kann grundsätzlich (mit 50% Orts- und 50% Zeitwahrscheinlichkeit) eine bewegliche Funkstelle mit einer ortsfesten Funkstelle in folgender Entfernung kommunizieren:

Frequenzbereich

Entfernung

29,7 – 47 MHz

35 km

47 – 68 MHz

30 km

68 – 87,5 MHz

25 km

146 – 174 MHz

20 km

230 – 399,9 MHz

20 km

406,1 – 451,3 MHz

20 km

451,3 – 470 MHz

18 km

870 – 880 MHz

10 km

915 – 925 MHz

10 km

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