Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016
Wiederholungsprüfung
§ 11
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungs-gegenstände zu prüfen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)