Widmung von Liegenschaften, Räumen, besonderen Einrichtungen
und Unterrichtsmitteln für Berufsschulzwecke
§ 11
(1) Nach Erteilung der im § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen Bewilligung dürfen die betreffenden Gebäude, sonstigen Liegenschaften oder Räume sowie die besonderen Einrichtungen und Unterrichtsmittel, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, nur mehr für Zwecke der Berufsschule verwendet werden.
(2) Liegenschaften, Räume, besondere Einrichtungen und Unterrichtsmittel, die Zwecken einer Berufsschule gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter - von Katastrophenfällen abgesehen - einer, wenn auch nur vorübergehenden, Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Gegen die Mitverwendung zu anderen Zwecken dürfen auch vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und der Unfallverhütung keine Bedenken bestehen.
(3) Die im Abs. 1 bestimmte Widmung kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Landesregierung aufgehoben werden. Wenn die Gebäude, sonstigen Liegenschaften oder Räume sowie die besonderen Einrichtungen und Unterrichtsmittel unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 6 und 7 für Zwecke einer Berufsschule nicht mehr geeignet erscheinen, kann die Landesregierung die Widmung auch von Amts wegen aufheben. In jedem Fall hat die Landesregierung jedoch unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 2 erster Satz zu verfahren und vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat (Kollegium) zu hören.
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