§ 11.
(1) Zur Ausübung der im § 126 Z 13 (Handelsagenten) und 14 (Handelsgewerbe) hinsichtlich Großhandelstätigkeiten und im § 128 Z 1 (Waffengewerbe) hinsichtlich des Großhandels mit und der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition, 2 (Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen) hinsichtlich des Großhandels, 8e (Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen) hinsichtlich des Großhandels und 8f (Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen) hinsichtlich des Großhandels der Gewerbeordnung 1973 festgelegten Gewerbe ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse als fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) die Absolvierung einer dreijährigen Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist.
(2) Die im Abs. 1 genannte dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat darf vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein.
(3) Als Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 gilt eine Tätigkeit, die verantwortungsvoll ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines Leiters einer Abteilung des Unternehmens.
Schlagworte
Nahtersatzmaterial
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007447
Dokumentnummer
NOR12081563
alte Dokumentnummer
N5199330734J
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