§ 11 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von
Vervielfältigungen, eingeschränkt auf die Herstellung von
Druckformen für den Flach- und Siebdruck

§ 11.

Die Befähigung für das auf die Herstellung von Druckformen für den Flach- und Siebdruck eingeschränkte gebundene Gewerbe der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen kann abweichend von dem im § 8 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

  1. a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Flachdrucker, Kartolithograf, Lithograf (Fototonätzer) oder Siebdrucker,
  2. b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Flachdruck, in der Kartolithografie, in der Lithografie oder im Siebdruck und
  3. c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006538

Dokumentnummer

NOR12071502

alte Dokumentnummer

N5197711105Q

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)