§ 11 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Prüfungsgebühr

§ 11.

(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der

  1. 1. Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3
  1. a) im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr von 20 vH,
  2. b) im Falle des Entfallens des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung gemäß § 2 Abs. 7 eine Prüfungsgebühr von 17 vH,
  1. 2. Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3
  1. a) im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr von 15 vH,
  2. b) im Falle des Entfallens des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung gemäß § 2 Abs. 7 eine Prüfungsgebühr von 12 vH
  1. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag an den Landeshauptmann zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der Gebühr gemäß Abs. 1 zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

  1. 1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,
  2. 2. spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
  3. 3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006966

Dokumentnummer

NOR12075973

alte Dokumentnummer

N5198910120H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)